Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONETKA GmbH

I. Abschluß

  1. Für alle Lieferungen an Kunden gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Inhalt des Auftrags, Preis, Bezeichnung der bestellten Artikel, sowie deren Stückzahl ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Diese gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, rügt. Sonderkonditionen gelten, vorbehaltlich ausdrücklich anderer Vereinbarungen nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Wird keine AB erstellt, gilt die Rechnung gleichzeitig als AB.
  3. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichten, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben, ebenso nach Abschluß eines Auftrags.

II. Preis, Berechnung

  1. Preisbasis Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise bei Inlandslieferungen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise enthalten je nach Typenreihe eine Metallbasis. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis sind die Notierungen- Börsenveröffentlichungen für Metalle am Tage nach Auftragseingang. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Metallbasis und Notierung. Metallpreis Zu- und Abschläge gelten stets rein netto. Zur Notierung wird 1% Bezugskostenanteil erhoben.
  2. Kupferberechnung für Kabel und Leitungen: Die Kupferzahl ist mit der Kupferpreisdifferenz (Differenz von Kupferbasis zu DEL-Notierung) zu multiplizieren. Die Kupferzahl gilt, wenn nichts anderes vermerkt ist, für 1000 Meter.
  3. Preisstellung: Die Preise gelten ab einem Netto-Mindestauftragswert von EURO 100,00. Der Versand erfolgt ab Werk Berlin, ausschließlich Warenverpackung. Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Für den Versand auf Trommeln gelten die im Kabelgeschäft üblichen Bedingungen. Hier wird auf die besonderen Bedingungen der Kabeltrommelgesellschaft (KTG) hingewiesen. Die Lieferung von Gitter- und Euroflachpaletten erfolgt im Austausch; bei dabei eintretenden Verzögerungen werden die dem Lieferanten entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Bahnbehältern wird die bahnamtliche Behältermiete weiterberechnet. Fässer werden - wenn nicht als Einweg-Fässer gekennzeichnet - bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendungsfähigkeit zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei einem vom Besteller gewünschten Expreßgutversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung. Mindestauftragswert für Kabel und Leitungen: EURO netto 100,00.
  4. Minder- und Fixlängenzuschläge für Kabel und Leitungen: Bei Bestellungen unter 50 Meter je Abmessung wird 20% Mindermengenzuschlag berechnet. Für Fixlängen von 51-99 Meter wird ein Zuschlag von 10% erhoben.

III. Liefermengen

Unter - und Überlängen +/- 10% sind zulässig. Die Lieferung eines Kabels kann in verschiedenen produktionstechnisch oder kommerziell bedingten Teillängen erfolgen. Bei Sonderaufträgen sind branchenübliche Über bzw. Unterlängen vom Kunden zu akzeptieren. 2.Lieferfrist: Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen. 3.Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel, sowie behördliche Anordnungen- berechtigen uns, auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreffen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen dennoch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht kann der Kunde zurücktreten. 4. Falls wir für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen haben (vgl. Ziff.2) und kein Fall eines der höheren Gewalt gleichgestellten Ereignisses (vgl. Ziff.3) vorliegt, so muß uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Erfüllen wir auch innerhalb der Nachfrist nicht und erwächst dem Kunden durch Überschreitung der Nachfrist ein Schaden, der auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, höchstens aber bis zum Auftragswert desjenigen Teiles unserer Geamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist statt dessen auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können, sofern er dies Bei Setzung der Nachfrist angekündigt hatte.

IV. Versand

Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird; dasselbe gilt, wenn statt dessen die Versandbereitschaft gemeldet wird, mit diesem Zeitpunkt. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet. Die Auswahl der Transportart, des Versandweges und der Verpackung erfolgt nach unseren Zweckmäßigkeitserwägungen. Eine Versicherung gegen Transport - und andere Schäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden geschlossen.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. 
  2. Zahlungen werden immer auf die älteste Rechnung angerechnet. Wechsel werden nicht angenommen.
  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 5% über dem Bundesbankdiskontsatz. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig. Zu weiteren Leistungen sind wir in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Kunde Zahlung Zug um Zug mit der Gegenleistung anbietet, oder zu einer entsprechenden Sicherstellung bereit ist. Ist der Kunde dazu nicht bereit, sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, auch soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit er dadurch nicht unangemessen benachteiligt würde.

VI. Gewährleistung

  1. Es wird nur die Ware geliefert, die dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Soweit Normen (DIN) oder andere Vorschriften (VDE) vorliegen, liefern wir in Anlehnung an diese Vorschriften. Konstruktionsänderungen infolge technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten. Die Durchmesser und Gewichtsangaben unterliegen den branchenüblichen Schwankungen.
  2. Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der Lieferschein - und Rechnungsnummer anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei berechtigter und fristgemäßer Beanstandung bessern wir nach oder liefern frachtfrei mangelfreie Ware. Schlagen diese Bemühungen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer , elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.
  5. Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden. Wird eine Neukonstruktion erstellt, können wir für den Fall, daß sich herausstellt, daß die ausschließlich theoretisch erarbeitete Lösung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen realisiert werden kann, kann vom Vertrag zurücktreten. 6. Warenrücknahme erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Bearbeitungskosten.

VII. Sicherungsrechte

  1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Warenlieferungen geleistet werden.
  2. Die Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt stets für uns als Hersteller. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und dient zu unserer Sicherung in Höhe unseres Fakturenwerts zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des vorbezeichneten Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Vermischung oder Verbindung (§947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß unser Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des vorbezeichneten Werts der Vorbehaltsware auf uns übergeht. Die aus der Verarbeitung oder durch die Vermischung entstandene Sachen sind ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Der Kunde verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder bearbeiten bzw. verarbeiten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Wird die Ware vom Kunden veräußert oder zur Erfüllung eines Werk-oder Werkliefervertrages verwendet, oder sonst an Dritte abgegeben, so gelten die Ansprüche des Kunden gegenüber den Dritten mit Abschluß dieses Vertrages in Höhe unserer Forderung gegen den Kunden als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
  5. Der Kunde ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vgl. unten Ziff.6) berechtigt. Dergestalt eingezogene Beträge sind umgehend an uns abzuführen. Der Kunde übernimmt lediglich die treuhänderische Verwaltung dieser Gelder bis zur Weiterleitung an uns.
  6. Wird unsere Restforderung nach V. dieser Bedingungen fällig und verstößt der Kunde gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt, - die Ermächtigung zur Veräußerung oder Bearbeitung bzw. Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, - die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, - die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, und ist der Kunde verpflichtet, - die Vorbehaltsware unverzüglich auszusondern, sie als solche zu kennzeichnen und sich jeder weiteren Verfügung über sie zu enthalten, - sie auf Verlangen sofort an uns zum Zwecke freihändiger Verwertung durch Verkauf oder Versteigerung ohne vorherige Fristsetzung herauszugeben; der Erlös abzüglich der Kosten wird dem Kunden höchstens bis zur Höhe des Lieferpreises auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.

IX. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.